Vergnügungs­stätten­konzept für Osnabrück

Seit dem 7. Juli 2020 hat die Stadt Osnabrück mit dem Beschluss des Rates der Stadt ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept, das als städtebauliches Konzept (i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung findet bei

  • der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen und
  • der Vorhabenprüfung von Neuansiedlungen und Erweiterungen oder von Vergnügungsstätten.

Es ist die Grundlage der künftigen planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten in Osnabrück.

Auf Basis einer Bestandserhebung der Vergnügungsstätten hat die CIMA Beratung + Management GmbH, Hannover im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Stadt dazu Handlungsempfehlungen entwickelt.

Unterschieden wird dabei in drei Typen von Vergnügungsstätten:

  • Spiel (unter anderem Spielhallen, Wettvermittlungsstellen)
  • Freizeit/Kultur (unter anderem Diskotheken/Tanzlokale, Multiplexkinos, Festhallen, Varietés)
  • Erotik (unter anderem Striptease-Lokale, Swinger-Clubs, Sexkinos, Videopeepshows)

Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes ist es, mögliche schädlichen Auswirkungen („Trading-Down“-Prozesse), auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt auszuschließen, die durch die Erweiterung bestehender und die Ansiedlung neuer Vergnügungsstätten entstehen können.

Folgende Teilziele werden verfolgt:

  • Vermeidung von „Trading-Down“-Prozessen und Verknappung des Flächenangebotes und damit von Funktionsverlusten der Zentralen Versorgungsbereiche und der Osnabrücker Gewerbegebiete:
  • Sicherung der Stadtteil- und Nahversorgungszenten und ihrer Randbereiche als Standorte für Wohnen, Einzelhandel, Dienstleitungen und Gastronomie,
  • Sicherung der Fachmarktagglomerationen als Standorte für großflächigen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel,
  • Sicherung der Gewerbegebiete als Standorte für Gewerbe und Handwerk.

Städtebaulich relevante „Trading-Down-Effekte“ sind unter anderem:

  • Konflikte mit sensiblen Nutzungen (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Kirchen, Suchtberatungsstellen),
  • Verzerrung des Mietpreisgefüges (Verdrängungswettbewerb),
  • Entstehung einseitiger Gemengelagen (Verdrängung von Umfeldnutzungen (Lärm, Spätöffnungszeiten, soziales Milieu),
  • Abwertung des Standortes (Isolationseffekte z.B. optische Abschottung, fehlende Austauschbeziehungen und Störung des Stadtbildes z.B. dominante Außenwerbung),
  • Imageverlust des Standortes,
  • Rückgang von Frequenzen, Ausbreitung von Leerständen,
  • Verschlechterung der Versorgungssituation.

Das Vergnügungsstättenkonzept zeigt aber auch Entwicklungsspielräume für die drei oben genannten Typen von Vergnügungsstätten auf an Standorten, an denen keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind.