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Stadtentwicklung
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Seit dem 7. Juli 2020 hat die Stadt Osnabrück mit dem Beschluss des Rates der Stadt ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept, das als städtebauliches Konzept (i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung findet bei
Es ist die Grundlage der künftigen planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten in Osnabrück.
Auf Basis einer Bestandserhebung der Vergnügungsstätten hat die CIMA Beratung + Management GmbH, Hannover im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Stadt dazu Handlungsempfehlungen entwickelt.
Unterschieden wird dabei in drei Typen von Vergnügungsstätten:
Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes ist es, mögliche schädlichen Auswirkungen („Trading-Down“-Prozesse), auf die städtebauliche Entwicklung der Stadt auszuschließen, die durch die Erweiterung bestehender und die Ansiedlung neuer Vergnügungsstätten entstehen können.
Folgende Teilziele werden verfolgt:
Städtebaulich relevante „Trading-Down-Effekte“ sind unter anderem:
Das Vergnügungsstättenkonzept zeigt aber auch Entwicklungsspielräume für die drei oben genannten Typen von Vergnügungsstätten auf an Standorten, an denen keine schädlichen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind.