Unsere Förderangebote

Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie im Sanierungsgebiet „Schinkel“ und planen Ihr Gebäude zu sanieren oder zu modernisieren? Sie möchten auf hocheffiziente Haushaltsgeräte umrüsten? Sie sind Mieterin oder Mieter und möchten Ihren Energieverbrauch auf den Prüfstand stellen? Ob Immobilieneigentümer oder Immobilieneigentümerinnen privat beziehungsweise Mieter oder Mieterin. Ihr Vorhaben wird mit verschiedenen Förderangeboten von der Stadt Osnabrück unterstützt.

Mit der am 1. Januar 2024 verabschiedeten Modernisierungsrichtlinie fördert die Stadt Osnabrück gemeinsam mit dem Bund und dem Land Niedersachsen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Sanierungsgebiet „Schinkel“. Entscheidend dabei ist, dass die Maßnahmen bauliche, städtebauliche und gestalterische Missstände und Mängel beseitigen - und das nachhaltig.

Zusätzlich zu den Förderangeboten können Eigentümerinnen und Eigentümer mit Gebäuden im Sanierungsgebiet „Schinkel“ noch von steuerlichen Vergünstigungen profitieren.

Die Stadt Osnabrück fördert im Sanierungsgebiet „Schinkel“ Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach der vom Rat beschlossenen und im Amtsblatt für die Stadt Osnabrück bekanntgemachten Modernisierungsrichtlinie.

Fördergrundsätze

  • Förderfähig sind nur Maßnahmen, die im Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt stehen
  • Städtebauförderung erfolgt grundsätzlich nachrangig nach anderen Fördermöglichkeiten. Es können grundsätzlich nur unrentierliche Kosten (Investitionskosten abzüglich der zu erwartenden Nettoerlösen für die Dauer der Zweckbindungsfrist) gefördert werden
  • Maßnahmen unter 2.000 Euro förderfähige Kosten werden nicht gefördert.

Art und Höhe der Zuwendungen

  • Die Förderung wird grundsätzlich auf insgesamt 100.000 Euro brutto je Objekt begrenzt. Bei Objekten von besonderer Bedeutung kann im Einzelfall die Förderung gegebenenfalls erhöht werden.
  • Teilmaßnahmen bestehen in der Regel aus einzelnen Gewerken und dienen der Aufwertung des Ortsbildes. Die förderfähigen Kosten werden auf 400 Euro brutto/m² Wohnung Nutzfläche begrenzt. Die Förderung beträgt höchstens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Förderungsfähige Kosten der Teilmaßnahme müssen mind. 2.000 Euro brutto betragen.
  • Bei umfassenden Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt die Berechnung der Kosten anhand einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Das Ergebnis wird als prozentuale Zuwendung zur Finanzierung förderungsfähigen Kosten festgelegt.
  • Von der Stadt geforderte Modernisierungsgutachten können bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 2.500 Euro brutto gefördert werden.

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Schinkel“ können Eigentümer die Herstellungskosten für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Gebäuden steuerlich geltend machen.

Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung gemäß §§ 7 h, 10 f, 11 a Einkommenssteuergesetz ist eine zwischen der Stadt und dem/der Bauherren /Bauherrin abgeschlossene vertragliche Vereinbarung (Modernisierungsvereinbarung). Wichtig ist, dass der Abschluss der Vereinbarung vor dem Beginn von Baumaßnahmen erfolgt ist. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung setzt voraus, dass die beabsichtigte Sanierung des Objektes den Sanierungszielen des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Schinkel“ entspricht.

Eine nachträgliche Vereinbarung nach Beginn der Bauarbeiten ist nicht möglich.

Nachdem die Baumaßnahme abgeschlossen ist, prüft die Stadt die Originalrechnungen zusammen mit den Zahlungsbelegen und erstellt eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

Diese Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Sie sind nicht abschließend und ersetzen nicht die Beratung eines Steuerberaters.

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